Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 218 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BSG, 26.11.2019 – B 2 U 3/18 RGesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - ehemalige DDR - Schülerunfall - Spezialschule - Kinder- und Jugendsportschule - sachlicher Zusammenhang - organisatorischer Verantwortungsbereich - Sportunfall - Wettkampfteilnahme - ArmeesportclubZitiert von 8
- BSG, 08.05.2007 – B 2 U 10/06 RZitiert von 2
- SG Düsseldorf, 24.07.2012 – S 16 U 217/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 218 SGB VII liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.